14 Tage Rückgabe – Widerrufsrecht für eBooks und Apps ab 13. Juni 2014
Es tut sich Spannendes auf dem eBook-Markt: Am 13. Juni 2014 tritt eine Verbraucherrechtsnovelle in Kraft, nach der es für digitale Software-Downloads – eben auch eBooks und Apps – ein Widerrufsrecht geben wird. Das heißt, theoretisch ließen sich eBooks und Apps sowie Musik und Videos bis zu 14 Tage nach dem Download wieder zurückgeben – der Käufer erhielte dann sein Geld zurück.
Widerrufsrecht für eBooks mit Schlupfloch
Theoretisch? Erhielte? Ja, es wird nämlich ein Schlupfloch für die Online-Händler geben. Denn schützte Anbieter von Software-Downloads bisher Artikel „312d Abs. 4 Nr. 1 BGB“ vor dem unbedingten Widerrufsrecht, soll es nun ab Mitte Juni die Möglichkeit geben, dass der Verbraucher aktiv auf sein Widerrufsrecht verzichtet – etwa „durch eine Checkbox im Kaufprozess“, wie es in einem erklärenden Artikel der Rechtsanwaltskanzlei Härting heißt.
Im Klartext: Das Widerrufsrecht erlischt, wenn „Software für den Desktop-PC, Apps für das Smartphone, eBooks für den Kindle oder Musik für das iPad“ mit „mit der Ausführung des Vertrags begonnen“ hat, also den Download oder den Lizenzschlüssel bereitstellt. Will der Käufer etwa sein eBook also vor Ablauf der 14-tägigen Rückgabezeit auf seinem eReader haben, müsste er also zustimmen, dass das Widerrufsrecht vorzeitig erlischt.
Online-Händler: Schutz vor Missbrauch
Ein Missbrauch z. B. durch besonders pfiffige Leser, die ein eBook kaufen, innerhalb der 14 Tage auslesen und dann wieder zurückgeben würden, wäre somit also nicht möglich. Bis auf die zusätzliche Checkbox – als Belastung für den Händler – würde sich also für den Verbraucher nichts im positiven oder negativen Sinne ändern. Schade und wieder einmal eine Möglichkeit, echten Verbraucherschutz zu etablieren, verpasst!
Zumal Amazon – wie Johannes von Lesen.net anmerkt – als bisher einziger eBook-Händler mit dem Angebot einer 7-tägigen Rückgabemöglichkeit für eBooks offenbar nur in Ausnahmefällen Probleme mit dem Rückgaberecht bekommen haben dürfte. Ein Gutes hat die Novelle aber mindestens: eine neue Kennzeichnungspflicht verlangt von den Anbietern, darauf hinzuweisen, wenn es einen Kopierschutz (DRM) gibt und welche Auswirkungen das hat. So müsste Amazon künftig deutlich sagen, dass sich seine eBooks legal nur auf Kindle eReader und den entsprechenden Apps lesen lassen.
Anmerkungen, Korrekturen und Meinungen zum neuen Widerrufsrecht für eBooks und Co. bitte in die Kommentare.
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