In letzter Zeit haben Berichte die Runde gemacht, dass jugendgefährdende eBooks nur nachts verkauft werden dürften. Im Alltag wird diese Maßnahme aber kaum ergriffen, es gibt hierbei deutlich attraktivere Lösungen.

Zeitvorgaben für Erwachsenen-eBooks – was ist dran?

Für großes Medieninteresse sorgt aktuell die Verwirrung um eBooks mit jugendgefährdenden Inhalten. Ausschlaggebend ist der Jugendmedienschutz-Staatsvertrags, welcher auch bei den digitalen Büchern zum Einsatz kommt, da diese unter das Telemediengesetz fallen.

P18-eBooks werden wohl nicht durch Zeitgrenzen beschränkt (c) Niklas Rhöse

P18-eBooks werden wohl nicht durch Zeitgrenzen beschränkt (c) Niklas Rhöse

Susanne Barwick, eine mit der Materie gut vertraute Rechtsanwältin des Börsenvereins, bringt in einem Interview mit boersenblatt.net Licht ins Dunkle. Zuvor hieß es in diversen Berichten, dass jugendgefährdende eBooks nur noch zwischen 22 Uhr abends und 6 Uhr morgens verkauft werden dürften.

Frau Barwick leitet ihr Statement dazu direkt mit einem eindeutigen „Nein, das ist missverstanden worden“ ein.

P18-eBooks: Die Rechtslage

Derzeit soll es den Fall eines eBooks geben, das frei zum Download angeboten wird, aber von der Landesmedienanstalt als pornografisch eingestuft wurde. Pornografische, indizierte oder eben schwer jugendgefährdende Medien dürfen nicht frei im Internet verbreitet werden.

Erlaubt sind hingegen geschlossene Benutzergruppen.

Mögliche Maßnahmen für den Jugendschutz

Eine Abstufung stellen eBooks mit entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten dar. Diese obliegen weniger scharfen Regeln, wie einer technischen Verbreitungsbeschränkung oder einer Programmierung für ein Jugendschutzprogramm.

Die derzeit publik gewordene Zeitbegrenzung ist eine Methode, die ihren Ursprung bei Filmen hat. Eine solche Maßnahme kann zwar ebenfalls eingesetzt werden, weil sie aber recht unpraktisch ist, wird das kaum passieren.

Laut Anwältin Barwick gibt es keine keine neuen Gesetze, die Regelungen würden auf dem Jugendmedien-Staatsvertrag von 2003 basieren.

Anbieter werden zur Verantwortung gezogen

Über die Rechtslage bestimmter Inhalte müssen sich Verlage im Klaren sein. So macht man sich sogar strafbar, wenn man nach Paragraph 4 Absatz 2 des JMStV „absolut unzulässige“ Inhalte verbreitet.

P18-Bücher nur noch nachts zugänglich? (c) Jez Timms

P18-Bücher nur noch nachts zugänglich? (c) Jez Timms

Darunter fallen unter anderem Volksverhetzung, Holocaustleugnung und Kinderpornografie. Die niedrigere Abstufung „unzulässige“ Inhalte trifft schließlich auf indizierte, pornografische oder schwer jugendgefährdende eBooks zu.

Für diese wird eine geschlossene Benutzergruppe vorausgesetzt, in der eine Alterskontrolle mittels persönlichem Kontakt (auch online) stattfindet. Nach Paragraph 5 Absatz. 1 des JMStV sind die Anbieter von eBooks verantwortlich, zu überprüfen, ob die Inhalte für Kinder oder Jugendliche geeignet sind.

Welche Vorgehensweise ist für Anbieter am sinnvollsten?

Die vieldiskutierten Zeitgrenzen werden wohl selten eingesetzt. Mit ihr kann man Inhalte ab 16 Jahren lediglich zwischen 22 Uhr und 6 Uhr und Inhalte ab 18 Jahren zwischen 23 Uhr und 6 Uhr anbieten.

Technische Verbreitungsbeschränkungen, wie die zuvor erwähnte Altersverifizierung, sind in der Realität schon wahrscheinlicher. Eine Programmierung der Inhalte für ein Jugendschutzprogramm ist allerdings am sinnvollsten.

Hierbei müssen die eBooks einer Altersstufe zugeordnet und mit einem technischen Standard ausgezeichnet werden. Eine ähnliche Vorgehensweise kennt man ebenfalls von Filmen. Verlage sollten ihr Bücherverzeichnis dann entsprechend kennzeichnen und mit Ü18, beziehungsweise Ü16, auf problematische eBooks hinweisen.

Laut Rechtsanwältin Barwick wird gerade zusammen mit der Jugendschutzbehörde an den Details für eine Lösung gearbeitet.

Die Eingrenzung der Verfügbarkeit eines kritischen eBooks mittels festgelegtem Zeitfenster ist also nur einer von mehreren Ansätzen. Es gibt attraktivere Methoden, die ermöglichen, dass Kinder und Jugendliche vor unpassenden Inhalten geschützt werden.

Quelle: boersenblatt.net

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